1. Startseite
  2. »
  3. Allgemein
  4. »
  5. Ratgeber
  6. »
  7. Wenn das Geld mal nicht ausreicht: Prozesskostenhilfe

Wenn das Geld mal nicht ausreicht: Prozesskostenhilfe

Wenn das Geld mal nicht ausreicht: Prozesskostenhilfe

Es kommen Situationen im Leben, bei denen man sein Recht vor Gericht suchen muss. Für manche jedoch ist der Weg vor Gericht mit einigen Schwierigkeiten verbunden: Nicht jeder ist nämlich finanziell in der Lage, die Gerichtskosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Für diejenigen gewährt der Staat ein Zuschuss in Form von Prozesskostenhilfe, damit die Kosten für das Verfahren oder für den Rechtsanwalt beglichen werden können. Sonst hätten viele keine Chance, ihr Recht einzuklagen.

Gericht

Gerichtsverfahren kann kostspielig sein

[dropcap]O[/dropcap]b man selbst eine Klage erhebt oder sich bei einem Verfahren von einem Anwalt vertreten lässt, muss man mitunter mit erheblichen Kosten rechnen. Kosten entstehen auch, wenn man sich gegen eine Klage verteidigen will. Prozesskostenhilfe dient dazu, die Gerichtskosten ganz oder zum Teil zu decken.

Nicht jeder kann eine Prozesskostenhilfe beantragen beziehungsweise wird sie auch bekommen. Dafür muss man einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Wirtschaftliche Lage: Wenn jemand aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Auch wenn die betroffene Person die Kosten nur teilweise oder in Raten aufbringen kann, wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Die finanzielle Unterstützung kann für die Verfahren vor Arbeits-, Sozial-, Zivil- und Verwaltungsgerichten zugesprochen werden.
  • Aussicht auf Erfolg: Die Bewilligung hängt auch davon ab, ob beim Prozess eine ausreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
  • Ohne Mutwilligkeit: Das Gerichtsverfahren soll in vernünftigen Rahmen geführt werden, was heißt, dass auch jemand, der ohne Prozesskostenhilfe das Verfahren führen würde, würde es in gleicher Art und Weise machen.

Ob die Voraussetzungen in einem konkreten Fall erfüllt sind oder nicht, entscheidet alleine das Gericht.

Wie wird Bedürftigkeit berechnet?

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers gelten bei Beantragung einer Prozesskostenhilfe folgende Freibeträge, die im Bundesgesetzblatt festgeschrieben sind:

  • Für einen erwerbstätigen Antragsteller sind es 187 Euro. Für Antragsteller und Ehegatten oder Lebenspartner sind es 411 Euro. Bei jeder weiteren unterhaltspflichtigen Person wird wie folgt bewilligt: Erwachsene 329 Euro, Jugendliche zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr – 316 Euro, Kinder – von sieben bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres – 276 Euro, Kinder bis sechs Jahre – 241 Euro.

Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Bis zu vier Jahre nach dem Verfahrensabschluss kann das Gericht prüfen, inwieweit sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers verändert haben.

Wenn die finanzielle Lage besser geworden ist, kann der Bewilligungsbeschluss seitens des Gerichts entsprechend geändert werden. Die Entscheidung des Gerichts kann jedoch auch zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, wenn sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert haben sollten.

Prozesskostenhilfe


Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net / Björn Hutzler

Ähnliche Beiträge