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Die Krankenversicherung

Die Krankenversicherung

Die richtige Krankenversicherung
Die richtige Krankenversicherung

Unter einer Krankenversicherung versteht man eine Versicherung, die dem Versicherten, bei Auftreten von Erkrankungen, Mutterschaft oder auch nach Unfällen, die ganzen oder auch nur teilweise Kosten für die entsprechende Behandlung erstattet.

Generell ist sie ein Bestandteil des Gesundheitssystems.

In der BRD werden darunter vor allem finanzielle Leistungen verstanden, allerdings versteht man darunter in manchen Gebieten auch Leistungen in Form von Sachwerten. Gerade in Bezug auf Unfälle kommt es ebenfalls auf das jeweilige Land an, ob die Folgen eines Unfalls von der Krankenversicherung oder aber doch einer spezifischen Unfallversicherung getragen werden.

Private Krankenversicherung Doku

Man unterscheidet bei der Versicherungspflicht übrigens zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung, also der Privaten Krankenversicherung, und einer gesetzlich vorgeschriebenen, also der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Deutschland und die Krankenversicherung

Bereits Bismarck führte als Teil der Leistungen der Sozialversicherungen die Gesetzliche Krankenversicherung 1883 in Deutschland ein. Das Ziel bestand darin, die Arbeiterklasse für sich, also den Staat zu gewinnen.

Dabei bezog sich die Gesetzliche Krankenversicherungspflicht zuerst nur auf eben diese Arbeiter, die zumeist einen recht geringen Arbeitslohn aufweisen konnten.

Gut zwei Drittel der Versicherungsleistungen richteten sich nach der Höhe des Einkommens, dementsprechend wurden auch die Beiträge zur Versicherung anhängig vom Lohn berechnet und erhoben. Mit der Zeit wuchs jedoch der Anteil der Leistungen, die nicht vom Einkommen abhängig gemacht wurden. Im Jahr 1911 erfolgte die Einführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte, was dazu führte, dass nun mehr Mitglieder in den Versicherungsschutz aufgenommen wurden. Dies galt jedoch nicht für Personen mit einem hohen Einkommen oder aber auch Personen mit einer selbstständigen Tätigkeit.

PANORAMA 2009 Gesetzliche Krankenversicherung

Für diese Personengruppen erschufen die Versicherungsunternehmen spezielle Versicherungsangebote, die einen vergleichbar niedrigen Einstiegsbeitrag aufwiesen.

Details zu den Arten der Krankenversicherung

Es bestehen zwei Formen der Krankenversicherung in Deutschland: die Gesetzliche und die Private. Im Jahr 2009 waren 87 % gesetzlich krankenversichert und die restlichen 13 % privat.

Die Gesetzliche Krankenversicherung: hierbei ist es unerheblich – im Gegensatz zur Privaten Krankenversicherung – welches Alter man als Versicherter hat, ob man chronisch krank ist oder aber gesund.

Alle Mitglieder zahlen denselben Beitrag in den so genannten Gesundheitsfond ein. Entsprechend wird der Satz des Beitrags vorgegeben und ist überall einheitlich. Dieser Beitragssatz hängt nicht also vom Risiko des Einzelnen ab. Als Grundlage dient hier lediglich das Einkommen des jeweiligen Versicherten. Folgende Personengruppen können der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitreten, wenn zuvor keine entsprechende Versicherung Bestand hatte: Selbstständige Personen, Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche, Asylbewerber und auch Sozialhilfeempfänger. Die Private Krankenversicherung: privat versichern müssen sich Personen, die nicht unter die Gesetzliche Krankenversicherung fallen bzw. darin bereits pflichtversichert sind.

Teil 1-Unterschiede zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung

Hierunter fallen: Beamte, Selbstständige, Freiberufler, Arbeiter und Angestellte, deren Jahreseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Steuerrechtliche Betrachtung der Krankenversicherung

Generell gilt, dass die Beiträge zur Krankenversicherung komplett als sogenannte Sonderausgaben von der Steuer abzugsfähig sind.

Sofern der Versicherte jedoch einen eigentlichen Anspruch auf Krankengeld oder eine ähnliche Ersatzleistung hat, so wird der entsprechende Beitrag um 4 Prozent verringert.

In Bezug auf die Private Krankenversicherung können die Beiträge abgezogen werden, die auf die Leistungen anfallen, welche nach ihrer Art, ihrem Umfang und der Höhe vergleichbar sind mit den Leistungen nach dem SGB V, drittes Kapitel. Nur dann besteht ein Anspruch darauf.

Artikelbild Oben: ©panthermedia.net Edward Bartel

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