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Apple Care Protection für iPhone und iMac | Garantie von Apple nicht EU- gemäß

Apple Care Protection für iPhone und iMac | Garantie von Apple nicht EU- gemäß

Garantie von Apple
Garantie von Apple

Apple überrascht wieder mit neuen Schlagzeilen, diesmal allerdings mit nicht so guten. Die EU- Kommission kritisiert den Smartphone Hersteller, da laut EU- Justizkomissarin, Viviane Reding, Apple seine Verbraucher absichtlich täusche.

Der Vorwurf gilt dem Garantieabkommen des Großkonzerns. Demnach informiert Apple seine Kunden nicht ausreichend über die Garantiebedingungen.

Laut dem EU- Gesetz hat jeder Kunde ein Gewährleistungsrecht von 2 Jahren. Bei Apple hingegen wird lediglich ein Jahr Garantie angeboten. Man kann allerdings durch eine Gebühr den Zeitraum der Garantie verlängern, dies nennt Apple den „AppleCare Protection Plan“.

Vorgeworfen wird dem Marktführer aus Kalifornien, dass sie ihre Kunden zu wenig über das Gewährleistungsrecht von 2 Jahren, dass nach dem EU- Recht besteht, informieren. Der Abschluss einer zusätzlichen Garantie Vereinbarung ist im Prinzip nicht unbedingt nötig. Liegt der Fehler am Gerät und ist nicht vom Nutzer hervorgerufen worden, hätte dieser in den zwei Jahren die Möglichkeit, von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen. Doch auch dabei sollte man vorsichtig sein, denn es gibt eine klare Differenzierung zwischen Gewährleistung und Garantie.

Apple Care Protection Plan – Wie, Wo, Was?

Gewährleistung – Garantie: Wo liegt der Unterschied?

Der Unterschied ist relativ einfach. Eine Gewährleistung, auch Mängelhaftung genannt, ist rechtlich vorgeschrieben und bezeichnet die Bestätigung des Verkäufers, gegenüber dem Käufer, dass zum Zeitpunkt des Kaufs, das Produkt frei von allen Mängeln war.

Das bedeutet, dass für Mängel, die bereits beim Kauf bestanden haben, der Verkäufer verantwortlich ist und dafür haftet.

Auch wenn diese Mängel erst später bemerkt werden, ist der Verkäufer verpflichtet, für diese aufzukommen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht man davon aus, dass in den ersten sechs Monaten die Ware bei Übergang bereits Mängel enthielt. Die Beweislast für das Gegenteil hierfür liegt bei dem Verkäufer. Das bedeutet, er müsste in den ersten sechs Monaten beweisen können, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt nicht bestand. Nach den ersten sechs Monaten jedoch ändert sich die Beweislast. Nun muss der Käufer beweisen können, dass der Schaden bereits beim Kauf bestand. Dies ist gesetzlich geregelt und gilt für alle Gewerbetreibenden.

Sondervereinbarungen heißen Garantie
Sondervereinbarungen heißen Garantie

Eine Garantie ist dagegen nicht gesetzlich geregelt, sondern eine Art Sonderkondition des Herstellers oder Verkäufers. Sie ist eine freiwillige Zusatzleistung und der Zeitraum, sowie die Leistungsart kann vom Händler oder Hersteller beliebig gewählt werden.

Die Garantie sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu. Da spielt der Zustand des Geräts zum Kaufzeitpunkt keine Rolle. Es kann auch ein Fehler sein, der später erst eingetroffen ist. Die Garantie ist zudem die Angelegenheit des Herstellers, nicht unbedingt des Händlers. Der Händler ist gesetzlich nur zu einer Gewährleistung verpflichtet. Im Apple-Streit geht es hauptsächlich eben um diese Information.

Die Verweise auf das zweijährige Gewährleistungsrecht seien für den Konsumenten nicht klar erkennbar. Anstelle dessen würde Apple für eigene Garantiebestimmungen werben, für die der Kunde noch zusätzlich zahlen muss.

Apple Garantie Chaos vs EU-Richtlinien Statement

Fazit: Wie der Streit nun ausgeht, ist noch nicht ganz klar. Wichtig ist es aber für den Verbraucher, sich immer die Garantiebestimmungen des Herstellers genau durchzulesen.

Eine zusätzliche freiwillige Garantie kann zwar eigentlich nur von Vorteil sein, verlangt der Hersteller aber zu viel Geld dafür, so sollte man sich das gut überlegen.

Bei Geräten, die besonders teuer waren, kann es sich durchaus rentieren, eine solche Zusatzleistung abzuschließen. Doch da man sowieso rechtlich 2 Jahre eine Gewährleistung besitzt, kann es ebenso unnötig sein.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich kann keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Diese Schilderungen sind reine Erfahrungswerte und beruhen auf meinen persönlichen Erlebnissen und Einschätzungen. Dieser Artikel stellt nur meine eigene Meinung dar!

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Anson Lu
Mitte-Links: ©panthermedia.net Yuri Arcurs

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