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Anspruch auf Wohngeld

Anspruch auf Wohngeld

Die Wohnungen werden immer teurer, meistens viel zu teuer – Das Einkommen steht nicht immer im Verhältnis. Für solch einen Fall gibt es den Bund. Dieser leistet finanzielle Unterstützung in Form von Wohngeld, das man nicht zurückzahlen muss. Um Wohngeld in Anspruch zu nehmen, gibt es bestimmte Kriterien, die es zu erfüllen gilt. Diese Kriterien sind im Sozialgesetzbuch und im Wohngeldgesetz geregelt. Wer Wohngeld erhalten kann und welche Summe zusteht, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Wohngeld für Mieter und Eigentümer | © Bildagentur PantherMedia / Tinnakorn

Im Grunde genommen hat jeder einkommensschwache Bürger einen Anspruch auf Wohngeld. Erfüllt dieser die Voraussetzungen, dann wird einem das Wohngeld gewährt. Für Mieter bezeichnet man das Wohngeld als Mietzuschuss, für Eigentümer als Lastenzuschuss. In beiden Fällen dient das Wohngeld für Geringverdiener als finanzieller Zuschuss.

ÜBERSICHT

  • Was ist Wohngeld?
  • Habe ich Anspruch auf Wohngeld?
  • Was gibt es noch zu beachten, um Wohngeld beziehen zu können?
  • Können Schüler, Studenten und Auszubildende Wohngeld beziehen?
  • Wie viel Wohngeld steht mir zu und kann ich selber prüfen, ob mir Wohngeld zusteht?
  • Wer ist für das Wohngeld zuständig?

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist der finanzielle Zuschuss für einkommensschwache Bürger. Das Wohngeld wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Es ist die Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz für Bürger in Deutschland. Das Wohngeld wird als finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten seit 1965 gezahlt.

Habe ich Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld kann nicht nur ein Mieter, sondern auch ein Eigentümer beziehen.

Anspruch auf Wohngeld für Mieter

Berechtigt für den Mietzuschuss sind:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch Untermieter)
  • Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten, wie mietähnliches Dauerwohnrecht
  • dingliches Wohnrecht
  • Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • Eigentümer eines Hauses mit mindestens 2 Wohnungen
  • Heimbewohner (i. S. des Heimgesetzes)

Anspruch auf Wohngeld für Eigentümer

Berechtigt für den Lastenzuschuss sind:

  • Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle (mit Einschränkungen)
  • Erbbauberechtigte
  • Nutzer eines eigentumsähnlichen
  • Dauerwohnrechts
  • Nießbrauchrechts
  • Wohnungsrechts
  • Anspruchsberechtigte auf die o.g. Immobilien oder Wohnrechte

Es können aber auch Bedingungen vorliegen, die gegen die Berechtigung auf Wohngeld sprechen. Keine Berechtigung auf finanziellen Zuschuss nach dem Wohngeldgesetz § 7 (WoGG) sind Empfänger von

  • Arbeitslosengeld II (Hartz 4) und das Sozialgeld nach dem zweiten Sozialgesetzbuch
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Übergangsgeld
  • Verletztengeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
  • Leistungen in besonderen Fällen
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asyl- und Migrationsrecht)

Wichtig: Werden die Leistungen ausschließlich als Darlehen bezogen oder wurden bei der jeweiligen Berechnung die Kosten für die Unterkunft nicht berücksichtigt, dann ist der Ausschluss nicht geltend. Alle detaillierten Informationen zu „§ 7 Ausschluss vom Wohngeld“ finden Sie hier:

 

Was gibt es noch zu beachten, um Wohngeld beziehen zu können?

Es gibt weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf das Wohngeld, die sich in drei wichtige Punkte unterteilt sind:

  • Wie hoch ist die Miete?
  • Wie hoch ist das Gesamteinkommen?
  • Welche weiteren Mitbewohner gibt es und wie hoch ist deren Einkommen?

Außerdem muss ein Mindesteinkommen nachgewiesen werden, das sich am Regelsatz für das Existenzminimum orientiert.

  • Kindergeld und das Einkommen von Kindern (16 – 24 jährige und bis 600 Euro jährlich) bleiben unberücksichtigt.
  • Werbungskosten und Bewerbungskosten können vom Einkommen abgesetzt werden.

Können Schüler, Studenten und Auszubildende Wohngeld beziehen?

Schüler, Studenten & Auszubildende | © Bildagentur PantherMedia / luminastock

Im Grunde genommen haben Schüler, Studenten und Auszubildende kein Recht auf das Wohngeld, wenn man Anspruch auf BAföG oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat. Der Wohngeldanspruch besteht nur, wenn aus der Sicht des Gesetzgebers „dem Grunde nach“ kein BAföG zusteht.

Wie viel Wohngeld steht mir zu und kann ich selber prüfen, ob mir Wohngeld zusteht?

Das Wohngeld wird mit einer Formel berechnet. Um selber herauszufinden, ob man einen Anspruch auf das Wohngeld hat und wie viel Wohngeld einem zusteht, kann das einfach über den Abfrageservice des Berliner Senats kostenlos prüfen:

 

Wer ist für das Wohngeld zuständig?

Zuständig für das Wohngeld ist das jeweilige Bürgeramt, oder das Wohnungsamt in Ihrem Bezirk. Anträge und die entsprechenden Formulare gibt es hier:

 

Quellenangaben:
Inhalte aus „Anspruch auf Wohngeld für Mieter“ und „Anspruch auf Wohngeld für Eigentümer“ entstammen der Webseite https://www.wohngeld.org/anspruch.html und wurden teilweise aus dem Beitrag „Wohngeld Anspruch“ 1zu1 am 20.09.19 übernommen.
letzte Aktualisierung: 08.05.19

Bild: Click-Button 01 | © Bildagentur PantherMedia / VectorWeb
Bild: Start Button 01 | © Bildagentur PantherMedia / newartgraphics
Bild: Wichtig zu wissen | © Bildagentur PantherMedia  / Karsten Ehlers

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